Allgemeine Geschäftsbedingungen Schul-/Hochschulversion - Deutschland
1. Voraussetzungen
  • Voraussetzung für den Erwerb einer Schul-/Hochschulversion ist der Einsatz der Software im Bereich des Bauwesens.
  • Es muss ein hauptverantwortlicher Lehrer/Dozent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter vor Ort sein, der das Programm betreut und der eine mindestens 2 tägige Einführungsschulung von cadwork besucht.
2. Kosten für die Schul-/Hochschulversion
 
Die cadwork Schul-/Hochschulversion ist kostenlos. Der verantwortliche Lehrer/Dozent erhält einen/mehrere nicht übertragbare USB-Memory-Sticks. Bei Verlust eines Sticks wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 75,00 €  zzgl. MwSt. pro Stick erhoben.
 
3. Laufzeit
 
Die Laufzeit für die cadwork Schul-/Hochschulversion beträgt jeweils ein Jahr und wird nach Rücksprache verlängert.
 
4. cadwork Module der Schul-/Hochschulversion
 
cadwork Holzbaupaket:
  • 3D, inklusive Treppe light und Bibliotheken
  • 2D, inklusive Architektur und Bibliotheken
  • Listenausgaben
  • Planausgaben
  • IFC
 
 
 
 
 
5. Rechte und Pflichten
  • Die cadwork Schul-/Hochschulversion ist eine Vollversion, die ausschließlich für schulische Zwecke oder zur Dokumentation von Forschungsergebnissen eingesetzt werden darf. Der gewerbliche Einsatz der Software verpflichtet automatisch zum Kauf der Software zum Listenpreis.
  • Veröffentlichungen, die mit Hilfe von cadwork erstellt werden, müssen mit deutlichen Hinweisen auf die Verwendung von cadwork versehen werden.
  • Schul-/Hochschulversionen dürfen nicht auf Lehrer/Dozenten übertragen werden. Lehrer-/Dozentenversionen können gesondert beantragt werden.
  • Der Verlust eines USB-Sticks und damit auch der Verlust der Lizenz, ist umgehend an cadwork informatik Software GmbH zu melden.
  • Geänderte Adress- und Kontaktdaten sind umgehend per Mail an cadwork informatik Software GmbH in Hildesheim zu übermitteln.
6. Schadenersatzansprüche und Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Schadenersatzansprüche gegen cadwork informatik sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
 
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